Ab wann können Kinder haftbar gemacht werden?
Die Haftbarkeit von Kindern ist immer wieder ein viel diskutiertes Thema, welches oft mit der Aussage treffend beschrieben wird, dass Eltern für ihre Kinder haften. Laut § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist diese Aussage auch korrekt, weil Eltern grundsätzlich wirklich für die Schäden aufkommen müssen, welche von ihren Kindern verursacht werden. Das wird vor allem damit begründet, dass Eltern für ihre Kinder verantwortlich sind und ihnen daher die sogenannte Aufsichtspflicht auferlegt wird. Sie müssen also auf ihre Kinder aufpassen, damit diese erst keinen Schaden verursachen können.
Keine Deliktfähigkeit bei Kindern unter 7 Jahren
Für kleine Kinder unter 7 Jahren kommt die Tatsache dazu, dass sie in keinster Weise deliktfähig sind, weil sie noch nicht in der Lage sind, ihr Handeln und eventuelle Risiken einschätzen zu können, und Ihr Verhalten somit nicht berechenbar ist. Umso höhere Anforderungen werden bei Kindern dieser Altersklasse an die Aufsichtspflicht der Eltern gestellt, die noch mehr dafür sorgen müssen, dass Schäden nicht entstehen können. Kommt es doch zu einem Schaden, der durch die Kinder entstanden ist, können die Eltern haftbar gemacht und zur Zahlung von Schadenersatz und eventuell auch Schmerzensgeld herangezogen werden. Einem solchen Schadenersatzanspruch können die Eltern dann nur umgehen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Hier herrscht nämlich die sogenannte Umkehr der Beweislast. Es gilt nämlich von vornherein erst einmal die Vermutung der Schuld der Eltern und nicht mehr, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Die Eltern sind also gezwungen, selber zu beweisen, dass sie durchaus ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben.
Kriterien für die Erfüllung oder Verletzung der Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht exakt zu umschreiben ist schwierig, weil es auch im deutschen Recht keine konkreten Definitionen dafür gibt. Grundsätzlich stellt sich dann immer die Frage, wie weit die Eltern vom Schaden verursachenden Kind oder Geschehen entfernt waren und inwieweit das Kind allein gelassen und begünstigt wurde, um einen Schaden anzurichten, der unter der Aufsicht der Eltern nicht hätte passieren können. Es ist kein Geheimnis, dass im Alltag ein Kind nicht rund um die Uhr von den Eltern bewacht werden kann und dass manche schnelle und unüberlegte Aktionen der Kinder auch im Beisein der Eltern auf die Schnelle nicht verhindert werden können. Wer sich im selben Zimmer wie das Kind befindet oder nur kurz einmal das Zimmer verlässt, um zum Beispiel etwas zu holen, braucht sich deswegen keine Sorge um die Verletzung der Aufsichtspflicht machen. Anders kann die Situation sein, wenn man dem Kind während der eigenen wenn auch nur kurzen Abwesenheit einen gefährlichen Gegenstand im Zimmer liegen lässt. Findet dann beispielsweise eine Beschädigung durch ein Messer oder ein Feuerzeug statt, muss man sich sehr wohl den Vorwurf der missachteten Aufsichtspflicht gefallen lassen.
Die alles in allem sehr undurchsichtige und nicht konkrete Definition der Aufsichtspflicht kann oft zu schwierigen Verhandlungen zwischen Eltern und der geschädigten Person führen. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist dann in mehrfacher Hinsicht zu empfehlen. Zum einen wird sie in jedem Fall auf eigene Kosten prüfen, ob ein geforderter Schadenersatz gerechtfertigt ist. Zum anderen enthalten viele privaten Haftpflichtversicherungen auch den Versicherungsschutz für nicht deliktfähige Kinder. Das bedeutet, dass die Versicherung auch für Schäden der deliktunfähigen Kinder aufkommt. Das kann auch zum Beispiel das eventuell gute Verhältnis zu Nachbarn bewahren, wenn diese möglicherweise einen durch das Kind entstandenen Schaden ersetzt bekommen, obwohl einen das Alter des Kindes nicht dazu verpflichtet.